Fragen und Antworten zu AVL
Sie haben Fragen zu einer Depotstelle, einem Produkt oder insgesamt zu AVL und den Vorgängen? Dann sind Sie hier genau richtig. AVL stellt Ihnen in den FAQ die am häufigsten gestellten Fragen vor und gibt Ihnen direkt die passende Antwort dazu.
Riester-Fondssparplan
Ja, Sie können Ihren DWS Riestervertrag für wohnwirtschaftliche Zwecke (Wohnriester) verwenden.
Wenn Sie beabsichtigen, eine Immobilie zu eigenen Wohnzwecken – wie z. B. ein Eigenheim oder eine Eigentumswohnung – im Inland zu erwerben, so können Sie hierfür Ihre DWS TopRente / Ihre DWS RiesterRente Premium verwenden.
Mit dem „Eigenheimrentengesetz“ wurde das selbstgenutzte Wohneigentum in die Förderung durch die Altersvorsorgezulage einbezogen. Das Gesetz trat am 1. August 2008 in Kraft. Dies ermöglicht es Ihnen, das Vermögen aus Ihrem geförderten Riestervertrag zur Finanzierung einer selbst genutzten eigenen Wohnimmobilie oder selbst genutzten Genossenschaftswohnung zu verwenden.
Auch eine Entnahme zur Finanzierung eines Umbaus einer Wohnung ist möglich. Detaillierte Informationen finden Sie im EStG § 92a.
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Der Eigenbeitrag errechnet sich aus 4 Prozent des Bruttovorjahreseinkommens abzüglich der zu erwartenden Zulagen. Der steuerlich begünstigte Höchstbetrag beträgt 2.100 EUR abzüglich der zu erwartenden Zulagen.
Steuerlich relevant ist Ihr Eigenbeitrag zuzüglich der Zulagen.
Beispiel:
2.100 EUR (4 Prozent des Bruttovorjahreseinkommen) - 175 EUR (Zulagen) = 1.925 EUR (Eigenbeitrag)
Sonderausgabenabzug in der Einkommensteuerklärung: 2.100 EUR (Eigenbeitrag + Zulagen).
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Wenn Ihre Unterlagen vollständig bei uns eingegangen sind, werden diese zeitnah von AVL geprüft und an die Depotstelle weitergeleitet. Wenn Sie in Ihrer Discountvereinbarung eine E-Mail Adresse angeben, erhalten Sie von uns eine Information per E-Mail, sobald wir die Unterlagen an Ihre Depotstelle weiterleiten.
Sobald Ihr Depot oder Vertrag eröffnet wurde, erhalten Sie von Ihrer Depotstelle die Depot- oder Vertragsdaten und von AVL ein Begrüßungsanschreiben mit Ihrer AVL-Kundennummer und Ihrer Depotnummer.
Damit können Sie sich dann für den AVL Kundenlogin registrieren.
Sollten Ihre Antragsunterlagen fehlerhaft oder unvollständig sein, nimmt AVL zeitnah Kontakt mit Ihnen auf, um eine schnelle Depot- bzw. Vertragseröffnung sicherzustellen.
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Sie haben die Möglichkeit, einen Wechsel des Riester-Produktes vorzunehmen. Es ist erforderlich, dass Sie bei Kündigung des alten Vertrages dem bisherigen Anbieter den Hinweis geben, dass die Anteile aus dem Riestervertrag von dem neuen Anbieter eingezogen werden. Die Kündigungsfrist für Riesterverträge liegt bei 3 Monaten zum Quartalsende. Der bisherige Vertrag kann für diese Zeit beitragsfrei gestellt werden. Anschließend kann das bereits angesparte Kapital inklusive Zulagen in den neuen Vertrag übertragen werden. Der neue Anbieter legt diese Beträge ohne Ausgabeaufschlag an. Der bisherige Anbieter wird Ihnen eine Anbieterwechselgebühr in Höhe von ca. 50 EUR in Rechnung stellen.
Das Formular zum DWS-Anbieterwechsel finden Sie hier: Riester Bestandsübertragung (DWS Riester)
Die Kündigung des bisherigen Vertrages können Sie formlos im Original an den bisherigen Anbieter richten.
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Wenn Sie den erforderlichen Eigenbeitrag bei Ihrem Riester-Fondssparplan nicht einbezahlt haben, werden Ihnen die staatlichen Zulagen anteilig gutgeschrieben.
Eine nachträgliche Einzahlung für das abgelaufene Jahr ist nicht möglich.
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Erfolgt die Leistung aus dem Vertrag nicht als Rente, sondern als Auszahlung des vollen Kapitals zum Vertragsende, so müssen alle Zulagen und Steuervorteile der gesamten Vertragsdauer zurückgezahlt werden.
Wurde der Vertrag mindestens 12 Jahre geführt und nach dem 60. Lebensjahr beendet, können alle Erträge aus nicht gefördertem Kapital mit dem Halbeinkünfteverfahren versteuert werden. Wird diese Frist nicht eingehalten, werden die Erträge mit dem persönlichen Steuersatz versteuert.
Für Verträge, die ab dem 01.01.2012 abgeschlossen wurden, gilt das steuerlich günstigere Halbeinkünfteverfahren erst ab einer Auszahlung ab dem vollendeten 62. Lebensjahr.
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Es gehören alle steuerpflichtigen Personen, die Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung entrichten, zum begünstigten Personenkreis für die Riesterzulage:
- Arbeitnehmer
- Auszubildende
- Wehr- und Zivildienstleistende
- bestimmte Gruppen selbständig Tätiger, z.B. Künstlersozialkasse
- Bezieher von Lohnersatzleistungen
- Pflegepersonen
- nicht Berufstätige in der Kindererziehungszeit bzw. Bezieher des Elterngeldes
- geringfügig beschäftigte Personen, die den Beitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung freiwillig einbezahlen
- Beamte sowie Angestellte im öffentlichen Dienst, die in einer Zusatzversorgungseinrichtung wie z. B. der VBL pflichtversichert sind und die eine den Beamten ähnliche Gesamtversorgung haben
- Personen, die nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte pflichtversichert sind
Darüber hinaus sind folgende Personen förderberechtigt:
- Ehepartner begünstigter Personen
- Bezieher von Arbeitslosengeld I oder II
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Senden Sie bitte einen neuen Dauerzulagenantrag mit den Daten des neugeborenen Kindes und aller förderberechtigten Kinder an Ihre depotführende Stelle.
Die Dauerzulagenanträge stellen wir Ihnen auf unserer Website zur Verfügung unter:
Unser AVL Riester-Förderrechner hilft Ihnen, die Zulagen und die neuen jährlichen Beiträge ganz einfach zu ermitteln.
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Um Ihre staatlichen Zulagen für Ihren Riester-Fondssparplan zu erhalten, müssen Sie bei Ihrer depotführenden Stelle einen Dauerzulagenantrag einreichen. Mit diesem bevollmächtigen Sie die depotführende Stelle, Ihre Zulagen bei der Zulagenstelle einzuziehen.
Sobald Ihre vollständigen Steuerdaten und der Dauerzulagenantrag der Zulagenstelle vorliegen, prüft diese, ob die Voraussetzungen für die volle Förderung vorliegen.
Die Dauerzulagenanträge stellen wir Ihnen auf unserer Website zur Verfügung:
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Die staatlichen Zulagen für meinen Riester-Fondssparplan erhalten Sie über Ihre depotführende Stelle. Sie reichen bei Ihrer Depotstelle einen Dauerzulagenantrag ein. Mit diesem Dauerzulagenantrag bevollmächtigen Sie die depotführende Stelle, Ihre Zulagen bei der Zulagenstelle einzuziehen.
Nachdem der Zulagenstelle Ihre vollständigen Steuerdaten und der Dauerzulagenantrag vorliegen, prüft diese, ob Sie die zur vollen Förderung berechtigte Summe (max. 2.100 € im Jahr) in Ihren Vertrag eingezahlt haben. Ist dies der Fall, erhalten Sie die volle Summe in Ihrem Vertrag gutgeschrieben.
Sollte die zur vollen Förderung berechtigte Summe nicht in den Vertrag eingeflossen sein, erhalten Sie anteilig weniger staatliche Zulagen in Ihrem Vertrag gutgeschrieben. Die Gutschriften durch die Zulagenstelle an die depotführende Stelle erfolgen in der Regel im Folgejahr der Einzahlung.
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Die Riester-Rente wird frühestens ab dem 60. und spätestens ab dem 67. Lebensjahr ausgezahlt. Der Auszahlungsbeginn wird bei Vertragsabschluss festgelegt.
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Der nicht förderberechtigte Ehepartner muss ab dem Jahr 2012 mindestens den gesetzlich vorgeschriebenen Mindestbeitrag von 60 Euro p. a. in den Riester-Fondssparplan einzahlen, um die staatliche Förderung zu erhalten. Es ist erforderlich, dass die Angaben zum förderberechtigten Ehepartner im Dauerzulagenantrag für diesen Vertrag angegeben werden und die mittelbare Förderberechtigung kenntlich gemacht wird. Der unmittelbar förderberechtigte Ehepartner kann die Zulage des mittelbar förderberechtigten Ehepartners zusätzlich von seinem Eigenbeitrag abziehen.
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Eine Änderung Ihrer persönlichen Umstände, bringt oft auch eine Änderung Ihrer Förderberechtigung mit sich (direkt/oder über den Ehepartner).
In diesen Fällen müssen Sie einen neuen Dauerzulagenantrag bei Ihrer depotführenden Stelle einreichen, damit Ihnen keine Zulagen verloren gehen.
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Die staatlichen Zulagen für Ihren Riester-Fondssparplan betragen:
Grundzulage bis 31.12.2017: 154 €
Grundzulage ab 01.01.2018: 175 €
Kinderzulage (vor 2008 geborene Kinder): 185 €
Kinderzulage (ab 2008 geborene Kinder): 300 €
Berufseinsteigerbonus bis zum vollendeten 25. Lebensjahr: 200 € einmalig im Jahr des Antrags
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Bei Fragen zu Ihrer Zulagenberechtigung können Sie die Zulagenstelle bei der Rentenversicherung kontaktieren:
Tel.: 03381 21 22 23 24* (kostenpflichtig)
Fax: 03381 21 22 027 500
E-Mail: Zulagenstelle@DRV-Bund.de
*Mo. - Do. 8:00 - 17:00 Uhr, Freitag 8:00 - 15:00 Uhr
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Während der Ansparphase sind Sie berechtigt, durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Anbieter mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Quartals die teilweise oder vollständige Auszahlung des gebildeten Kapitals für eine Verwendung zu eigenen Wohnzwecken im Sinne des § 92a Absatz 1 EStG zu verlangen. Sie können hierbei Beträge bis zu einem Restkapital von 3.000 Euro oder den Gesamtbetrag entnehmen. Danach kann der Vertrag weiter bespart werden.
Sie können den Wohnriester in Anspruch nehmen beim Kauf oder Bau einer Immobilie oder zur Entschuldung/Teilablösung/Ablösung eines bestehenden Darlehens. Der Antrag kann bis spätestens 10 Monate vor Beginn der Auszahlungsphase gestellt werden.
Der Erstantrag erfolgt über das Formular "Antrag auf Entnahme für eine Anschaffung/Herstellung einer Wohnung" bei der zentralen Zulagenstelle direkt. Ihr Riesteranbieter erhält die hierzu benötigten Daten dann automatisch elektronisch übermittelt. Das entsprechende Formular und zusätzliche Infos erhalten Sie im Formularcenter der zentralen Zulagenstelle: Zum Formularcenter
Voraussetzungen für eine Entnahme während der Ansparphase zur Entschuldung einer selbstgenutzten Immobilie sind:
- die Immobilie liegt innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums
- die Immobilie wird zu eigenen Wohnzwecken als Hauptwohnsitz genutzt
- die Immobilie wurde zeitnah hergestellt oder angeschafft, die Prüfung erfolgt mit der Antragsstellung über den Anbieter
Auch eine Entnahme zur Finanzierung eines Umbaus einer Wohnung ist möglich. Detaillierte Informationen finden Sie im EStG § 92a.
Zur Entnahme des Kapitals ist es erforderlich, dass der Riestersparer den Nachweis über die Zulagenstelle beantragt.
Im Fall einer Entnahme von gebildetem Kapital zu eigenen Wohnzwecken verringert sich anteilig die Höhe des Betrages, den der Anbieter dem Anleger zusagt. Es ist keine Rückzahlung des entnommenen Kapitals erforderlich. Nach Beginn der regelmäßigen Rentenzahlung ist eine Entnahme nicht mehr möglich.
Für die Auszahlung ist letztendlich die Vorlage des Kaufvertrages erforderlich. Sollte nach Beantragung des Wohnriesters kein Kaufauftrag zustande kommen, dann kann das Kapital prämienunschädlich wieder in den Vertrag zurückfließen.
Da beim Wohnriester keine monatlichen Rentenzahlungen vorgenommen werden, wird ein »fiktives Wohnförderkonto« geführt. Die Verzinsung erfolgt fiktiv mit jährlich 2 Prozent. Sie haben dann die Wahl der Einmalbesteuerung mit individuellem Steuersatz, wodurch Sie eine Ersparnis von 30 Prozent haben, jedoch auch die Verpflichtung, die Immobilie 20 Jahre zu halten. Die zweite Wahlmöglichkeit ist die jährliche Besteuerung mit 100 Prozent zum individuellen Steuersatz bis zur Leibrente (85. Lebensjahr). Auf diesem Wohnförderkonto wird der dem Förderungskonto entnommene Kapitalbetrag für die Berechnung der Steuerschuld erfasst. Der Gesamtbetrag des Förderungskontos ist nach dem Renteneintritt zu versteuern.
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Gegenüber den regulären, geförderten Beiträgen (Zulage und / oder Steuervorteil), werden die Erträge aus ungeförderten Beiträgen bei einem Riester-Fondssparplan nur zur Hälfte mit dem persönlichen Steuersatz besteuert, sofern die Auszahlung erst ab dem vollendeten 60. Lebensjahr erfolgt und der Vertrag volle zwölf Jahre Vertragslaufzeit aufweist. Die andere Hälfte der Erträge bleibt steuerfrei. Sollte die Mindestlaufzeit und das Mindestalter nicht eingehalten werden, sind die Erträge voll zu versteuern.
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Die Rentenzahlungen bei einem Riester-Fondssparplan, welche aus einem geförderten Kapital entstehen, werden nach dem persönlichen Steuersatz versteuert.
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Alle Fragen bezüglich der Zulagen zu Ihrem Riester-Fondssparplan können Sie direkt an die Hotline der Riester-Zulagenstelle richten:
Tel: 03381 21 22 23 24* (kostenpflichtig)
Fax: 03381 21223300
E-Mail: Zulagenstelle@DRV-Bund.de
*Mo - Do 8 - 17 Uhr, Freitag 8 - 15 Uhr
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Bei einem Riester-Fondssparplan spricht man von einer personenbezogenen Altersvorsorge. Ihr Ehepartner oder Ihre Kinder sind nicht mit abgesichert. Das Guthaben kann allerdings nach dem Tod des Vertragsinhabers zulagenunschädlich auf einen Riester-Fondssparplan des Ehegatten übertragen werden. Kinder oder weitere Erben erhalten ein Guthaben ohne Zulagen und Steuervorteile ausbezahlt.
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Allgemeine Änderungen
- Der Antrag kann bis spätestens 10 Monate vor Beginn der Auszahlungsphase gestellt werden
- Alleinige und dauerhafte Führung des Wohnförderkontos durch die ZfA
- Transparentes und einheitliches Produktinformationsblatt
- Einführung eines einheitlich gestalteten Produktinformationsblattes im Hinblick auf Chancen und Risiken, Garantien und Kosten
- Die Reinvestitionsfrist wird auf zwei Jahre vor und fünf Jahre nach Ablauf des Veranlagungszeitraums verlängert
Änderungen bei der Kapitalentnahme
- Wegfall der 75 Prozent Grenze
- Bei teilweiser Kapitalentnahme muss das entnommene geförderte Kapital sowie das verbleibende geförderte Restkapital mindestens 3.000 Euro betragen.
- Kapitalentnahme zur Entschuldung ist bis zum Beginn der Auszahlungsphase jederzeit möglich.
- Neue Entnahmemöglichkeit für einen Umbau zur Reduzierung von Barrieren in oder an der selbst genutzten Wohnung. Die Entnahme ist hier nur für die Umbauaufwendungen zulässig, nicht aber zur Tilgung eines zu diesem Zweck aufgenommenen Darlehens.
- Wird der Umbau innerhalb von drei Jahren nach dem Kauf oder Bau der Wohnung vorgenommen, muss der Sparer mindestens 6.000 Euro für die Maßnahmen entnehmen. Ansonsten sind es mindestens 20.000 €. In beiden Fällen müssen mindestens 50 Prozent für Maßnahmen investiert werden, welche die Vorgaben der DIN 18040 Teil 2 erfüllen, soweit das baustrukturell möglich ist. Der restliche Teil muss zur Reduzierung von Barrieren in oder an der Wohnung dienen. Ein Sachverständiger bestätigt die zweckgerechte Verwendung.
Änderung in der Besteuerung
- Anders als bisher ist die Wahl der Einmal-Besteuerung künftig jederzeit in der Auszahlungsphase möglich.
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Sobald die Voraussetzungen für die Kinderzulage entfallen (bsp. Kindergeldberechtigung entfällt), entfällt damit auch der Anspruch auf die Kinderzulage.
In diesem Fall senden Sie bitte einen neuen Dauerzulagenantrag mit den aktuell förderberechtigten Personen an Ihre depotführende Stelle und passen Ihren Beitrag eventuell neu an.
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Solange Sie Anspruch auf Kindergeld haben und Ihr Kind über kein eigenes Einkommen verfügt oder sich in der Ausbildung befindet, besteht auch der Anspruch auf die staatliche Zulage bei einem Riester-Fondssparplan, unabhängig davon, ob das Kind einen eigenen Riestervertrag mit Zulagenanspruch führt. Maximal besteht der Anspruch bis zum 25. Lebensjahr des Kindes.
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Nein, für den Abschluss der Leibrente entstehen im Riester-Fondssparplan keine Abschlusskosten.
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Nein. ein Riester-Depot muss bei der anbietenden Gesellschaft gesondert verwaltet werden.
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Nein, Riesterverträge können nur auf eine Einzelperson eröffnet werden. Die Grundzulage wird nur dem eigenen Vertrag gutgeschrieben.
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Ja, ein Riestervertrag kann von Auszubildenden abgeschlossen werden.
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Ja, Sie können die Zahlungen für Ihren Riester-Vertrag aussetzen.
Bitte informieren Sie Ihren Anbieter schriftlich formlos darüber. Wenn Sie die Zahlungen zu einem späteren Zeitpunkt wieder aufnehmen, erhalten Sie weiterhin die von AVL zugesagten Rabatte.
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Der Riestervertrag kann jederzeit schriftlich formlos beim Anbieter gekündigt werden. Wenn Sie das gebildete Altersvorsorgevermögen auf einen anderen zertifizierten Riestervertrag übertragen, verlieren Sie die staatliche Förderung nicht. Bei einer Auszahlung wird nur das aktuelle Guthaben abzüglich der erhaltenen Förderung (Zulage und Steuervorteil) an den Anleger ausgezahlt.
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Die staatliche Förderung besteht bei einem Riester-Fondssparplan aus Zulagen und Steuervorteilen.
Die jährliche Grundzulage beträgt 175 Euro je Person. Die Kinderzulage beträgt 300 Euro für Kinder, welche 2008 oder später geboren wurde. Für vor 2008 geborene Kinder beträgt die Kinderzulage 185 Euro. Der einmalige Berufseinsteigerbonus von 200 Euro wird gezahlt, sofern der Vertragsabschluss im Jahr vor dem 25. Geburtstag des Sparers erfolgt.
Beiträge inklusive Zulagen zugunsten eines Riester-Fondssparplans können in der Steuererklärung geltend gemacht werden. Die Absetzung als Sonderausgaben ist auf 2.100 Euro im Jahr beschränkt. Der aus der Absetzung errechnete Steuervorteil wird mit den erhaltenen Zulagen verrechnet und der gegebenenfalls zusätzliche Steuervorteil wird durch das Finanzamt erstattet.
Für die staatliche Förderung bildet hier das Altersvermögensgesetz (AVmG) sowie das Altersvermögensergänzungsgesetz (AVmEG) die gesetzliche Grundlage.
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Ja. Auch wenn die staatlichen Zulagen bei einem Riester-Fondssparplan höher sind als der Mindesteigenbeitrag oder diesen Betrag sogar übersteigen, ist es erforderlich, einen Sockelbeitrag von 60 Euro jährlich zu leisten, um förderberechtigt zu sein.
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Eine mittelbare Förderberechtigung besteht für Personen, die nicht zum förderfähigen Personenkreis zählen, aber über Ihren Ehepartner die Förderung erhalten können.
Beispiel: Ein Selbstständiger ist nicht förderberechtigt. Sollte der Ehepartner jedoch unmittelbar förderberechtigt sein und einen Riestervertrag besparen, kann auch der Selbstständige die Förderung erhalten, wenn er 60 Euro im Jahr in den eigenen Vertrag einbezahlt.
Ein weiteres Beispiel: Eine Hausfrau außerhalb der Elternzeit ist nicht förderberechtigt, wenn Sie nicht sozialversicherungspflichtig beschäftigt ist. Über Ihren Ehemann kann sie jedoch die Förderung erhalten, wenn dieser unmittelbar förderberechtigt ist und einen Riestervertrag bespart. Sie selbst muss in Ihren Vertrag mindestens 60 Euro im Jahr einbezahlen.
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Eine unmittelbare Förderberechtigung besteht für alle sozialversicherungspflichtig Beschäftigte, die Beiträge in die Deutsche Rentenversicherung einbezahlen bzw. zum geförderten Personenkreis gehören.
Sollten Sie in einem Kalenderjahr nur wenige Monate angestellt sein, sind Sie für das ganze Jahr förderberechtigt.
Auch die Förderberechtigung für Elternzeiten werden für das gesamte Jahr berücksichtigt, wenn das Kind kurz vor Ende des Jahres geboren wurde.
Um die volle Zulage zu erhalten, ist es erforderlich 4 Prozent des Bruttovorjahreseinkommen, abzüglich der Zulagen, die Sie erwarten, einzubezahlen. Sollte kein Bruttovorjahreseinkommen vorhanden sein, ist es erforderlich, dass mindestens 60 Euro im Jahr in den Vertrag einbezahlt werden.
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Erfolgt die Leistung aus dem Riester-Fondssparplan nicht als Rente, sondern als prämienschädliche Auszahlung des vollen Kapitals, so müssen alle Zulagen und Steuervorteile der gesamten Vertragsdauer zurückgezahlt werden. Auch die Erträge des Vertrages müssen versteuert werden.
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Da der Wohnriester ausschließlich bei selbstgenutzten Immobilien gefördert wird, besteht die Pflicht zur Rückzahlung bei Verkauf oder Vermietung der Immobilie. Um die Förderung nicht zu verlieren, kann der Verkaufserlös wieder als Riester-Rente innerhalb von 2 Jahren oder in einem neuen begünstigten Objekt innerhalb von 5 Jahren angelegt werden. Wenn folgende Gründe zutreffen, muss die Förderung nicht zurückgezahlt werden:
- beruflich bedingter Umzug für die Dauer der beruflich bedingten Abwesenheit (auch bei von vorneherein befristeter Weitervermietung)
- der Steuerplichtige beabsichtigt, die Eigennutzung wieder aufzunehmen
- die Selbstnutzung wird spätestens zum 67. Lebensjahr wieder aufgenommen
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Der Begriff "Riester-Rente" ist durch durch den Bundesarbeitsminister Walter Riester entstanden. Riester-Rente bedeutet "Staatliche Förderung privater Altersvorsorge" und wurde am 11. Mai 2001 durch den Bundesrat beschlossen.
Da die Anzahl an Beitragszahlern gegenüber der steigenden Zahl von Rentenempfänger sinkt, gerät der Generationenvertrag zunehmend aus dem Gleichgewicht.
Damit die Beiträge bis zum Jahr 2030 den Beitragsatz von 22 Prozent nicht übersteigen, wird im gleichen Zuge das Niveau der gesetzlichen Rente von 70 Prozent auf 67 Prozent abgesenkt. Durch die zusätzliche staatlich geförderte Altersvorsorge, die Riester-Rente, soll die Absenkung ausgeglichen werden.
Eine Pflicht zur "Riester-Rente" besteht nicht, wobei der Staat jedoch auf die Eigenverantwortung der Bürger setzt.
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Ihre Sozialversicherungsnummer ist auch Ihre Zulagennummer für den Dauerzulagenantrag Ihres Riester-Fondssparplans. Wenn Sie als Beamter oder Beamtin keine Sozialversicherungsnummer haben, müssen Sie diese über Ihren zuständigen Dienstherren beantragen. Die Zulagenummer wird durch die ZfA vergeben und Ihrer Dienststelle oder Ihrem Arbeitgeber mitgeteilt.
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Für Rückerstattungen von Kickback Rabatten findet das Zuflussprinzip Anwendung. Dies bedeutet, dass die Rückerstattung in dem Jahr versteuert werden muss, in dem die Gutschrift erfolgt ist.
Eine Angabe in der Steurerklärung ist auch bei einer Reinvestition des Kickback Rabatts in den Vertrag erforderlich.
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