Fragen und Antworten zu AVL
Sie haben Fragen zu einer Depotstelle, einem Produkt oder insgesamt zu AVL und den Vorgängen? Dann sind Sie hier genau richtig. AVL stellt Ihnen in den FAQ die am häufigsten gestellten Fragen vor und gibt Ihnen direkt die passende Antwort dazu.
Riester-Zulagen
Der Eigenbeitrag errechnet sich aus 4 Prozent des Bruttovorjahreseinkommens abzüglich der zu erwartenden Zulagen. Der steuerlich begünstigte Höchstbetrag beträgt 2.100 EUR abzüglich der zu erwartenden Zulagen.
Steuerlich relevant ist Ihr Eigenbeitrag zuzüglich der Zulagen.
Beispiel:
2.100 EUR (4 Prozent des Bruttovorjahreseinkommen) - 175 EUR (Zulagen) = 1.925 EUR (Eigenbeitrag)
Sonderausgabenabzug in der Einkommensteuerklärung: 2.100 EUR (Eigenbeitrag + Zulagen).
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Die staatliche Förderung besteht bei einem Riester-Fondssparplan aus Zulagen und Steuervorteilen.
Die jährliche Grundzulage beträgt 175 Euro je Person. Die Kinderzulage beträgt 300 Euro für Kinder, welche 2008 oder später geboren wurde. Für vor 2008 geborene Kinder beträgt die Kinderzulage 185 Euro. Der einmalige Berufseinsteigerbonus von 200 Euro wird gezahlt, sofern der Vertragsabschluss im Jahr vor dem 25. Geburtstag des Sparers erfolgt.
Beiträge inklusive Zulagen zugunsten eines Riester-Fondssparplans können in der Steuererklärung geltend gemacht werden. Die Absetzung als Sonderausgaben ist auf 2.100 Euro im Jahr beschränkt. Der aus der Absetzung errechnete Steuervorteil wird mit den erhaltenen Zulagen verrechnet und der gegebenenfalls zusätzliche Steuervorteil wird durch das Finanzamt erstattet.
Für die staatliche Förderung bildet hier das Altersvermögensgesetz (AVmG) sowie das Altersvermögensergänzungsgesetz (AVmEG) die gesetzliche Grundlage.
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Wenn Sie den erforderlichen Eigenbeitrag bei Ihrem Riester-Fondssparplan nicht einbezahlt haben, werden Ihnen die staatlichen Zulagen anteilig gutgeschrieben.
Eine nachträgliche Einzahlung für das abgelaufene Jahr ist nicht möglich.
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Alle Fragen bezüglich der Zulagen zu Ihrem Riester-Fondssparplan können Sie direkt an die Hotline der Riester-Zulagenstelle richten:
Tel: 03381 21 22 23 24* (kostenpflichtig)
Fax: 03381 21223300
E-Mail: Zulagenstelle@DRV-Bund.de
*Mo - Do 8 - 17 Uhr, Freitag 8 - 15 Uhr
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Bei Fragen zu Ihrer Zulagenberechtigung können Sie die Zulagenstelle bei der Rentenversicherung kontaktieren:
Tel.: 03381 21 22 23 24* (kostenpflichtig)
Fax: 03381 21 22 027 500
E-Mail: Zulagenstelle@DRV-Bund.de
*Mo. - Do. 8:00 - 17:00 Uhr, Freitag 8:00 - 15:00 Uhr
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Die staatlichen Zulagen für Ihren Riester-Fondssparplan betragen:
Grundzulage bis 31.12.2017: 154 €
Grundzulage ab 01.01.2018: 175 €
Kinderzulage (vor 2008 geborene Kinder): 185 €
Kinderzulage (ab 2008 geborene Kinder): 300 €
Berufseinsteigerbonus bis zum vollendeten 25. Lebensjahr: 200 € einmalig im Jahr des Antrags
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Der nicht förderberechtigte Ehepartner muss ab dem Jahr 2012 mindestens den gesetzlich vorgeschriebenen Mindestbeitrag von 60 Euro p. a. in den Riester-Fondssparplan einzahlen, um die staatliche Förderung zu erhalten. Es ist erforderlich, dass die Angaben zum förderberechtigten Ehepartner im Dauerzulagenantrag für diesen Vertrag angegeben werden und die mittelbare Förderberechtigung kenntlich gemacht wird. Der unmittelbar förderberechtigte Ehepartner kann die Zulage des mittelbar förderberechtigten Ehepartners zusätzlich von seinem Eigenbeitrag abziehen.
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Die staatlichen Zulagen für meinen Riester-Fondssparplan erhalten Sie über Ihre depotführende Stelle. Sie reichen bei Ihrer Depotstelle einen Dauerzulagenantrag ein. Mit diesem Dauerzulagenantrag bevollmächtigen Sie die depotführende Stelle, Ihre Zulagen bei der Zulagenstelle einzuziehen.
Nachdem der Zulagenstelle Ihre vollständigen Steuerdaten und der Dauerzulagenantrag vorliegen, prüft diese, ob Sie die zur vollen Förderung berechtigte Summe (max. 2.100 € im Jahr) in Ihren Vertrag eingezahlt haben. Ist dies der Fall, erhalten Sie die volle Summe in Ihrem Vertrag gutgeschrieben.
Sollte die zur vollen Förderung berechtigte Summe nicht in den Vertrag eingeflossen sein, erhalten Sie anteilig weniger staatliche Zulagen in Ihrem Vertrag gutgeschrieben. Die Gutschriften durch die Zulagenstelle an die depotführende Stelle erfolgen in der Regel im Folgejahr der Einzahlung.
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Um Ihre staatlichen Zulagen für Ihren Riester-Fondssparplan zu erhalten, müssen Sie bei Ihrer depotführenden Stelle einen Dauerzulagenantrag einreichen. Mit diesem bevollmächtigen Sie die depotführende Stelle, Ihre Zulagen bei der Zulagenstelle einzuziehen.
Sobald Ihre vollständigen Steuerdaten und der Dauerzulagenantrag der Zulagenstelle vorliegen, prüft diese, ob die Voraussetzungen für die volle Förderung vorliegen.
Die Dauerzulagenanträge stellen wir Ihnen auf unserer Website zur Verfügung:
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Senden Sie bitte einen neuen Dauerzulagenantrag mit den Daten des neugeborenen Kindes und aller förderberechtigten Kinder an Ihre depotführende Stelle.
Die Dauerzulagenanträge stellen wir Ihnen auf unserer Website zur Verfügung unter:
Unser AVL Riester-Förderrechner hilft Ihnen, die Zulagen und die neuen jährlichen Beiträge ganz einfach zu ermitteln.
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Es gehören alle steuerpflichtigen Personen, die Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung entrichten, zum begünstigten Personenkreis für die Riesterzulage:
- Arbeitnehmer
- Auszubildende
- Wehr- und Zivildienstleistende
- bestimmte Gruppen selbständig Tätiger, z.B. Künstlersozialkasse
- Bezieher von Lohnersatzleistungen
- Pflegepersonen
- nicht Berufstätige in der Kindererziehungszeit bzw. Bezieher des Elterngeldes
- geringfügig beschäftigte Personen, die den Beitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung freiwillig einbezahlen
- Beamte sowie Angestellte im öffentlichen Dienst, die in einer Zusatzversorgungseinrichtung wie z. B. der VBL pflichtversichert sind und die eine den Beamten ähnliche Gesamtversorgung haben
- Personen, die nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte pflichtversichert sind
Darüber hinaus sind folgende Personen förderberechtigt:
- Ehepartner begünstigter Personen
- Bezieher von Arbeitslosengeld I oder II
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Bei einem Riester-Fondssparplan spricht man von einer personenbezogenen Altersvorsorge. Ihr Ehepartner oder Ihre Kinder sind nicht mit abgesichert. Das Guthaben kann allerdings nach dem Tod des Vertragsinhabers zulagenunschädlich auf einen Riester-Fondssparplan des Ehegatten übertragen werden. Kinder oder weitere Erben erhalten ein Guthaben ohne Zulagen und Steuervorteile ausbezahlt.
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Solange Sie Anspruch auf Kindergeld haben und Ihr Kind über kein eigenes Einkommen verfügt oder sich in der Ausbildung befindet, besteht auch der Anspruch auf die staatliche Zulage bei einem Riester-Fondssparplan, unabhängig davon, ob das Kind einen eigenen Riestervertrag mit Zulagenanspruch führt. Maximal besteht der Anspruch bis zum 25. Lebensjahr des Kindes.
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Eine Änderung Ihrer persönlichen Umstände, bringt oft auch eine Änderung Ihrer Förderberechtigung mit sich (direkt/oder über den Ehepartner).
In diesen Fällen müssen Sie einen neuen Dauerzulagenantrag bei Ihrer depotführenden Stelle einreichen, damit Ihnen keine Zulagen verloren gehen.
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Sobald die Voraussetzungen für die Kinderzulage entfallen (bsp. Kindergeldberechtigung entfällt), entfällt damit auch der Anspruch auf die Kinderzulage.
In diesem Fall senden Sie bitte einen neuen Dauerzulagenantrag mit den aktuell förderberechtigten Personen an Ihre depotführende Stelle und passen Ihren Beitrag eventuell neu an.
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Da der Wohnriester ausschließlich bei selbstgenutzten Immobilien gefördert wird, besteht die Pflicht zur Rückzahlung bei Verkauf oder Vermietung der Immobilie. Um die Förderung nicht zu verlieren, kann der Verkaufserlös wieder als Riester-Rente innerhalb von 2 Jahren oder in einem neuen begünstigten Objekt innerhalb von 5 Jahren angelegt werden. Wenn folgende Gründe zutreffen, muss die Förderung nicht zurückgezahlt werden:
- beruflich bedingter Umzug für die Dauer der beruflich bedingten Abwesenheit (auch bei von vorneherein befristeter Weitervermietung)
- der Steuerplichtige beabsichtigt, die Eigennutzung wieder aufzunehmen
- die Selbstnutzung wird spätestens zum 67. Lebensjahr wieder aufgenommen
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Erfolgt die Leistung aus dem Riester-Fondssparplan nicht als Rente, sondern als prämienschädliche Auszahlung des vollen Kapitals, so müssen alle Zulagen und Steuervorteile der gesamten Vertragsdauer zurückgezahlt werden. Auch die Erträge des Vertrages müssen versteuert werden.
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Eine unmittelbare Förderberechtigung besteht für alle sozialversicherungspflichtig Beschäftigte, die Beiträge in die Deutsche Rentenversicherung einbezahlen bzw. zum geförderten Personenkreis gehören.
Sollten Sie in einem Kalenderjahr nur wenige Monate angestellt sein, sind Sie für das ganze Jahr förderberechtigt.
Auch die Förderberechtigung für Elternzeiten werden für das gesamte Jahr berücksichtigt, wenn das Kind kurz vor Ende des Jahres geboren wurde.
Um die volle Zulage zu erhalten, ist es erforderlich 4 Prozent des Bruttovorjahreseinkommen, abzüglich der Zulagen, die Sie erwarten, einzubezahlen. Sollte kein Bruttovorjahreseinkommen vorhanden sein, ist es erforderlich, dass mindestens 60 Euro im Jahr in den Vertrag einbezahlt werden.
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Eine mittelbare Förderberechtigung besteht für Personen, die nicht zum förderfähigen Personenkreis zählen, aber über Ihren Ehepartner die Förderung erhalten können.
Beispiel: Ein Selbstständiger ist nicht förderberechtigt. Sollte der Ehepartner jedoch unmittelbar förderberechtigt sein und einen Riestervertrag besparen, kann auch der Selbstständige die Förderung erhalten, wenn er 60 Euro im Jahr in den eigenen Vertrag einbezahlt.
Ein weiteres Beispiel: Eine Hausfrau außerhalb der Elternzeit ist nicht förderberechtigt, wenn Sie nicht sozialversicherungspflichtig beschäftigt ist. Über Ihren Ehemann kann sie jedoch die Förderung erhalten, wenn dieser unmittelbar förderberechtigt ist und einen Riestervertrag bespart. Sie selbst muss in Ihren Vertrag mindestens 60 Euro im Jahr einbezahlen.
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Ja. Auch wenn die staatlichen Zulagen bei einem Riester-Fondssparplan höher sind als der Mindesteigenbeitrag oder diesen Betrag sogar übersteigen, ist es erforderlich, einen Sockelbeitrag von 60 Euro jährlich zu leisten, um förderberechtigt zu sein.
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Der Riestervertrag kann jederzeit schriftlich formlos beim Anbieter gekündigt werden. Wenn Sie das gebildete Altersvorsorgevermögen auf einen anderen zertifizierten Riestervertrag übertragen, verlieren Sie die staatliche Förderung nicht. Bei einer Auszahlung wird nur das aktuelle Guthaben abzüglich der erhaltenen Förderung (Zulage und Steuervorteil) an den Anleger ausgezahlt.
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Nein, Riesterverträge können nur auf eine Einzelperson eröffnet werden. Die Grundzulage wird nur dem eigenen Vertrag gutgeschrieben.
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Ihre Sozialversicherungsnummer ist auch Ihre Zulagennummer für den Dauerzulagenantrag Ihres Riester-Fondssparplans. Wenn Sie als Beamter oder Beamtin keine Sozialversicherungsnummer haben, müssen Sie diese über Ihren zuständigen Dienstherren beantragen. Die Zulagenummer wird durch die ZfA vergeben und Ihrer Dienststelle oder Ihrem Arbeitgeber mitgeteilt.
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