Abgeltungsteuer einfach erklärt
Im Januar 2009 wurde in Deutschland die Kapitalertragsteuer durch die Abgeltungsteuer für Kapitaleinkünfte abgelöst. Zinsen, Dividenden, Fondsausschüttungen oder Kurs- und Währungsgewinne werden seitdem pauschal mit 25 Prozent zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer besteuert. Wenn ein Anleger Abgeltungsteuer zahlen muss und der persönliche Einkommensteuersatz weniger als 25 Prozent beträgt, kann die Differenz vom Finanzamt zurück erstattet werden.
So wird die Abgeltungsteuer erhoben
Die Abgeltungsteuer wird direkt von den Banken, bei denen die Kapitalanlagen gehalten werden, einbehalten und an das Finanzamt abgeführt. Für die Kapitalerträge gilt also ähnlich wie bei der Lohnsteuer ein Quellenabzugsverfahren. Für die meisten Steuerpflichtigen bedeutet dies eine deutliche Entlastung: Die einheitliche Besteuerung der verschiedenen Kapitalanlageformen bietet ein hohes Maß an steuerlicher Transparenz und erleichtert die individuelle Anlageentscheidung. Außerdem braucht man bei der Einkommensteuererklärung die Kapitaleinkünfte nicht mehr extra angeben, sofern keine Sonderfälle geltend gemacht werden.
Für die Abgeltungsteuer gilt das so genannte Veranlagungswahlrecht: Ein Steuerpflichtiger, dessen individueller Steuersatz über 25 Prozent liegt, wird sich für die neue Besteuerung entscheiden. Liegt der Steuersatz des Steuerpflichtigen allerdings unter 25 Prozent, so kann er das alte Besteuerungsverfahren wählen, das sich am individuellen Steuersatz orientiert – und sich das zu viel gezahlte Geld über seine Steuererklärung im Folgejahr zurückholen.
Höhe und zeitlich befristeter Bestandsschutz für Fonds
Gewinne aus der Veräußerung von Investmentfonds, die vor dem 31.12.2008 erworben und mindestens 1 Jahr gehalten wurden, waren bis zum 31.12.2017 komplett steuerfrei. Ab dem 01.01.2018 werden diese Altanteile nun auch der Abgeltungsteuer unterworfen. Allerdings gibt es für die Kursgewinne ab diesem Zeitpunkt einen persönlichen Freibetrag in Höhe von 100.000,- Euro. Dieser Freibetrag kann ausschließlich im Rahmen der steuerlichen Veranlagung (Steuererklärung) in Anspruch genommen werden.
Um die komplette Steuerfreiheit für Altanteile bis zum 31.12.2017 gewährleisten zu können, wurde zu diesem Zeitpunkt ein fiktiver Verkauf der betreffenden Altanteile vorgenommen.
Für Wertpapiere, die ab dem 1.1.2009 gekauft werden, findet die Abgeltungsteuer grundsätzlich Anwendung – unabhängig von der Haltedauer.
Da bei einem Verkauf von Anteilen eines Wertpapiers das Prinzip First-in-first-out (zuerst gekaufte Anteile werden zuerst verkauft) gilt, empfiehlt sich für einen vor dem 31.12.2008 erworbenen Altbestand, ein separates Abgeltungsteuer-Depot anzulegen, um einen ungewollten Verkauf der steuerbegünstigten Altanteile zu vermeiden.
Oben genannte Regelungen gelten auch für Anteile, die im Rahmen von Fondssparplänen erworben wurden.
Verrechnung von Verlusten
Die seit 2009 geltende Abgeltungsteuer hat auch Auswirkungen bei der Bewertung der Verluste im Wertpapierbereich. Konnten beispielsweise bei Aktienkäufen bis 2009 Verluste auch mit Gewinnen aus anderen Einkunftsarten verrechnet werden, so ist dies bei Aktien, die seit 2009 erworben wurden, nicht mehr möglich.
Grundsätzlich gilt, dass im Rahmen der Abgeltungsteuer nur Gewinne und Verluste aus gleichen Einkunftsarten miteinander verrechnet werden können. Das bedeutet, dass beispielsweise Verluste im Aktienhandel auch nur mit Gewinnen im Aktienhandel verrechnet werden können.
Unter dem Kriterium der Verluste ist die Investition in Aktienfonds für den Anleger interessanter, da deren Erträge beispielsweise auch mit Dividenden und Zinserträgen aus diesen Fonds verrechnet werden können.
Zusammengefasst bleibt, dass mit der Einführung der Abgeltungsteuer Verluste bezüglich ihrer Verrechnung nur noch in derselben Einkunftsart möglich sind. Es ist zum Beispiel nicht mehr möglich, Verluste aus dem Aktienhandel mit Gewinnen aus Immobilienbesitz zu verrechnen.
Ausnahmen bei der Berechnung der Abgeltungsteuer
Unter den folgenden Voraussetzungen wird keine Abgeltungsteuer berechnet:
- Bei der Bank / Depotstelle liegt ein für die Erträge ausreichender Sparerpauschbetrag (Freistellungsauftrag) von max. 1.000,- Euro für Ledige bzw. max. 2.000,- Euro für Verheiratete vor. Minderjährige Anleger haben ebenfalls einen eigenen Sparerpauschbetrag.
- Bei der Bank / Depotstelle liegt eine Nichtveranlagungsbescheinigung vor.
- Bei einer Verlustverrechnung wird keine Abgeltungsteuer berechnet, wenn die Erträge geringer sind als die Verluste.
Keine Abgeltungsteuer bei staatlich geförderter Altersvorsorge
Auf staatlich geförderte Anlageformen (Riester- und Rürup-Verträge) wird generell keine Abgeltungsteuer erhoben. Hier gilt die nachgelagerte Besteuerung. Der Anleger erhält während der Ansparphase staatliche Förderungen wie Steuervorteile oder ggf. Zulagen.
Auszahlungen sind in voller Höhe mit den individuellen persönlichen Steuersatz zu versteuern.
Diese Informationen ersetzen keine detaillierte Steuerberatung und haben keinen Anspruch auf Richtigkeit und Vollständigkeit.