Der Reichskanzler hieß Adolf Hitler, die regierende Partei NSDAP – doch die 1934 erlassene Verordnung ist bis heute unverändert in Kraft. Ihr wesentlicher Inhalt: In Deutschland dürfen Versicherungsmakler nicht aus eigener Initiative zugunsten der Kunden auf einen Teil der ihnen zustehenden Provisionen verzichten. Das beschränkt den Preiswettbewerb, der wiederum am Markt zu günstigeren Konditionen für die Versicherten führen kann. So wurde AVL untersagt, die fondsgebundenen Kosten zweier Lebensversicherungen zu rabattieren, wie der Produktanbieter, die db Vita S.A. mit Sitz in Luxemburg, es eigentlich mit einem speziellen Tarif ermöglicht.
"An diesem konkreten Beispiel zeigt sich, wie ärgerlich die Regelung für den informierten Verbraucher, aber auch für uns als Vermittler ist", berichtet Uwe Lange, Geschäftsführer von AVL. Dem Finanzdienstleister AVL liegt daran, den Anlegern bei Finanzprodukten möglichst hohe Rabatte auf Abschlusskosten zu gewähren. Dieser Grundsatz lässt sich bei Versicherungen aufgrund der Bestimmungen nicht verfolgen. Deshalb will der unabhängige Vermittler nun aus aktuellem Anlass im Sinne des Verbraucherschutzes mit einer Klage veranlassen, dass die Regelung überprüft wird.
"Historisch betrachtet ist das Provisionsabgabeverbot von 1934 aus vorausgegangenen Kartellabsprachen entstanden. Diese fragwürdige Grundlage sowie die grundsätzliche Einschränkung des Wettbewerbs widersprechen dem europäischen Recht. Im Bereich des Wettbewerbs der Versicherungsmakler hinkt Deutschland hinterher – in anderen europäischen Ländern ist das praktisch gar kein Thema. Für eine Überprüfung des Abgabeverbots ist es deshalb höchste Zeit – insbesondere im Hinblick auf die europäische Dimension", so der von AVL beauftragte Rechtsanwalt Dr. Andreas Sasdi von der Sozietät Baumann Sasdi Sander, Stuttgart. Im konkreten Fall liege hinsichtlich der untersagten Rabattierung auf fondsgebundene Kosten bei den Produkten db Vita Premium und db Vita Select zudem ein Verstoß gegen die Kapitalverkehrsfreiheit vor.