Es geht darum, dass AVL seinen Kunden die Abschlussprovision des Riester-Produktes DWS-TopRente komplett als Direktrabatt erstatten möchte. Und nicht, wie aktuell von der DWS vorgeschrieben, 50 Prozent als Direktrabatt und 50 Prozent als Rückzahlung – was je nach Betrag vom Anleger individuell versteuert werden muss.
Die Klage wurde abgewiesen, weil sie unbegründet sei. Der von AVL beauftragte Rechtsanwalt Dr. Hans Baumann von der Sozietät Baumann Sasdi Sander, Stuttgart, erkennt in der Urteilsbegründung allerdings Ansätze, die die Klageargumentation von AVL stützen: "Die Gedankenführung des Landgerichts halten wir für richtig. Nur fehlt der letzte entscheidende Schritt." Auf Basis der Urteilsbegründung geht AVL deshalb nun in die nächste Instanz.