Für das Urteil im Fall "David gegen Goliath" liegen allerdings noch keine Entscheidungsgründe vor. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Erst wenn die Begründungen vorliegen, kann der Finanzvermittler entscheiden, ob er in Berufung geht.
Zunächst bedeutet das Urteil, dass AVL von dem 100-prozentigen Rabatt, den der Finanzvermittler seinen Kunden auf die Abschlussprovision der DWS TopRente anbietet, weiterhin nur 50 Prozent als Direktrabatt weitergeben darf. Angestrebt hatte der Finanzvermittler einen Direktrabatt von 100 Prozent. Denn auf diese Weise müsste AVL nicht mehr eine Hälfte der Abschlussprovision in Form einer Rückzahlung, die der Anleger je nach Betrag versteuern muss, erstatten. "In der Konsequenz geht das Urteil somit zu Lasten der Anleger, in deren Interesse wir uns für bessere Konditionen eingesetzt hatten", berichtet Uwe Lange.