Alt-Anteile
Alt-Anteile können unter die Regelungen des alten Investmentsteuergesetzes (InvStG) fallen, während neuere Anteilklassen nach dem Investmentsteuergesetz 2018 (InvStG 2018) besteuert werden. Dies kann insbesondere bei der Besteuerung von Veräußerungsgewinnen oder ausschüttungsgleichen Erträgen zu unterschiedlichen steuerlichen Regelungen führen. Alt-Anteile können auch von der alten Regelung zur Spekulationsfrist profitieren. Wurden Altanteile vor dem 1. Januar 2009 erworben, können Veräußerungsgewinne ganz oder teilweise steuerfrei sein. Dies gilt jedoch nicht für ausschüttungsgleiche Erträge, die der Abgeltungsteuer unterliegen.