Die Vorabpauschale wird seit 2019 auf Erträge von Investmentfonds erhoben und wurde durch das Investmentsteuerreformgesetz eingeführt. Sie stellt keine zusätzliche Steuer dar, sondern dient als Vorauszahlung auf zukünftige Kapitalerträge. Vorabpauschalen werden bei einem späteren Verkauf der Fondsanteile berücksichtigt. Betroffen sind Investmentfonds, die keine oder nur geringe Ausschüttungen im Vorjahr getätigt haben, einschließlich Exchange Traded Funds (ETF).
Die Höhe der Vorabpauschale orientiert sich an einer risikolosen Marktverzinsung, die angibt, welchen Betrag ein Anleger am Markt für eine risikofreie Geldanlage erhalten würde. In den letzten Jahren wurde aufgrund der Negativzinspolitik der Notenbanken keine Vorabpauschale erhoben. Für das Jahr 2023 beträgt der Basiszinssatz, der zur Berechnung der Vorabpauschale herangezogen wird, erstmals wieder 2,55 %, wie im BMF-Schreiben vom 4. Januar 2023 festgelegt.
Sollten sich Fondsanteile negativ entwickeln, fällt keine Vorabpauschale an. Auch die tatsächlichen Ausschüttungen des Fonds werden berücksichtigt. Die Abgeltungsteuer auf die Vorabpauschale wird direkt abgezogen, und zwar immer zu Jahresbeginn für das vorherige Jahr. Die Vorabpauschale für 2023 wird beim Anleger am ersten Werktag des folgenden Kalenderjahres, also am 2. Januar 2024, als zugeflossen betrachtet.
Abgeltungsteuer auf die Vorabpauschale - Freistellungsauftrag nutzen
Die Vorabpauschale unterliegt der Abgeltungsteuer. Es besteht jedoch die Möglichkeit, diese Steuerlast durch einen Freistellungsauftrag zu reduzieren oder sogar auf Null zu setzen.
Ein Freistellungsauftrag ist eine Anweisung an Ihre Bank oder Ihr Kreditinstitut, einen bestimmten Betrag Ihrer Kapitalerträge von der Steuer freizustellen. Für Kapitalerträge, die unter den Freistellungsauftrag fallen, muss keine Abgeltungsteuer abgeführt werden. Der Freibetrag beträgt derzeit 1.000 Euro pro Person bzw. 2.000 Euro bei zusammen veranlagten Ehegatten. Wenn Ihre Kapitalerträge den Freibetrag nicht übersteigen, wird auf diese Erträge keine Abgeltungsteuer erhoben.
Die Vorabpauschale ist nur ein Teil Ihrer Kapitalerträge. Achten Sie darauf, dass Sie alle Kapitalerträge, die Sie im Jahr erzielen, in Ihrem Freistellungsauftrag berücksichtigen. Dazu können Zinsen, Dividenden, die Vorabpauschale und andere Kapitalerträge gehören.
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