Die Regelung, welche die Abgabe von Provisionen verhindert, verstößt gegen die heutigen rechtsstaatlichen Anforderungen an die Bestimmtheit einer Norm. Diese verlangen von Bußgeldverfahren, zu denen das Provisionsabgabeverbot führen kann, dass der Verbotinhalt klar definiert wird. Das sei bei der Verordnung von 1934 nicht gegeben. Deshalb erklärte das Gericht das Provisionsabgabeverbot für ungültig.
"Wir begrüßen diese Entscheidung im Sinne des Verbrauchers, die den Preiswettbewerb fördern kann, sehr. Letztlich sind es die Verbraucher, die davon profitieren können. Denn in einem gesunden Wettbewerb entstehen üblicherweise bessere Angebote und Konditionen. Für dieses Ergebnis hat sich unser Einsatz gelohnt", so Uwe Lange, Inhaber von AVL, der mit einer Klage gegen die zuständige Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht den Stein ins Rollen gebracht und die Vorschrift in Frage gestellt hatte. Nicht nur für den Verbraucher, sondern auch für den Finanzvermittler war die Verordnung ärgerlich. Zum Geschäftsmodell von AVL gehört es, den Anlegern bei Finanzprodukten möglichst hohe Rabatte auf Abschlusskosten zu gewähren. Dieser Grundsatz ließ sich bislang bei Versicherungen aufgrund der Bestimmungen nicht verfolgen. Jetzt steht den günstigen Konditionen nichts mehr im Weg.
"Es war an der Zeit diese gesetzliche Regelung zu überprüfen. Wie sich gezeigt hat, ist sie mit unserem Grundgesetz nicht vereinbar. Mit der heutigen Entscheidung zieht Deutschland endlich nach, denn im europäischen Vergleich hinkten wir im Bereich des Wettbewerbs der Versicherungsmakler bislang hinterher", erläutert der von AVL beauftrage Rechtsanwalt Dr. Andreas Sasdi von der Sozietät Baumann Sasdi Sander, Stuttgart.
Das Verwaltungsgericht hat die Sprungrevision zugelassen, so dass das Bundesverwaltungsgericht sofort über die Rechtsfrage entscheiden könnte. "Es ist allerdings davon auszugehen, dass die Bafin in Berufung gehen wird, um das Verfahren auf diese Weise noch weiter zu verzögern", berichtet Dr. Sasdi.