Am 27. April 2021 hat der Bundesgerichtshof ein Urteil (Az.: XI ZR 26/20) gefällt, das einzelne Klauseln in den allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) von Banken für unwirksam erklärt.
Unter anderem ist auch die im Preisverzeichnis der ebase getroffene Regelung zum Verwahrentgelt betroffen.
AVL Finanzvermittlung liegt mit heutigem Datum eine aktualisierte Stellungnahme der ebase vor:
Das Verwahrentgelt wird nur bei Konten mit einer wirksamen Zustimmung, welche im Zuge der Depoteröffnung erfolgte, belastet. Somit ist eine Belastung abhängig vom Zeitpunkt der Kontoeröffnung.
- Eröffnungen bis 30.04.2020: Aktuell keine Berechnung eines Verwahrentgeltes.
- Eröffnungen 01.05.2020 bis 31.12.2020: Verwahrentgelt wird für Beträge, die 100.000 Euro übersteigen, berechnet.
- Eröffnungen ab 01.01.2021: Verwahrentgelt wird für Beträge, die 1.000 Euro übersteigen, berechnet.
Update (28.01.2022): Unabhängig vom Zeitpunkt der Depoteröffnung wird ab dem 01.04.2022 ein Verwahrentgelt in Höhe von 0,5 Prozent für Beiträge, die 10.000,00 Euro übersteigen, berechnet. Es gilt jedoch eine Karenzzeit von 30 Tagen.
Einen Konditionenvergleich über das Verwahrentgelt für Einlagen finden Sie hier: Verwahrentgelt für Einlagen