Arbeitnehmersparzulage für Arbeitnehmer
Mit der Arbeitnehmersparzulage unterstützt der Staat Arbeitnehmer bei der Bildung von Vermögen. Die Arbeitnehmersparzulage wird gewährt, wenn Arbeitgeber Vermögenswirksame Leistungen (VL) für Arbeitnehmer in gesetzlich bestimmten Anlageformen investieren, welche eine Sperrfrist von sieben Jahren (bei Bausparverträgen und Aktien-Fondssparplänen) haben.
Die Höhe der Arbeitnehmersparzulage richtet sich ebenso wie der förderfähige Höchstsatz für Vermögenswirksame Leistungen nach der Art, wie diese investiert werden. Bei der Anlage in einen Bausparvertrag zahlt der Staat eine Arbeitnehmersparzulage von neun Prozent auf die Einzahlungen bis zur Höchstgrenze von 470 Euro im Jahr. Die Arbeitnehmersparzulage bei der Anlage in Investmentfonds beträgt 20 Prozent auf die Einzahlungen - der Höchstsatz für die jährlichen geförderten Einzahlungen liegt bei 400 Euro (Stand 2019).
Allerdings wird die Arbeitnehmersparzulage nur dann gewährt, wenn eine bestimmte Einkommensgrenze nicht überschritten wird. Die Einkommensgrenze beträgt 40.000 Euro bei Ledigen bzw. 80.000 Euro bei Verheirateten.
Beantragt werden kann die Arbeitnehmersparzulage über die Einkommensteuererklärung, welche beim zuständigen Finanzamt eingereicht und nach der Sperrfrist des VL-Vertrags als Einmalbetrag ausgezahlt wird.
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