Abgeltungsteuer und Beteiligungen
Die Abgeltungsteuer gilt für Einkünfte aus Kapitalvermögen. Einkünfte aus Beteiligungen sind von der Abgeltungsteuer in der Regel nicht betroffen. Voraussetzung ist hierfür im Wesentlichen, dass die Beteiligung keine Einkünfte aus Kapitalvermögen im Sinne des Steuerrechts erwirtschaftet.
Generell müssen Einkünfte aus Beteiligungen in der Steuererklärung angegeben werden. Es gilt der persönliche Steuersatz des Inhabers der Beteiligungen.
Steuerliche Betrachtung als unternehmerische Beteiligung
Wer in eine Beteiligung investiert, wird in Folge oft zum Mit-Unternehmer. Die Erträge aus der Investition gelten im steuerlichen Sinn in der Regel dann als Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Handelt es sich um eine Beteiligung im Immobilienbereich, gelten die Erträge im Regelfall als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.
In der Vergangenheit war es möglich, mit Beteiligungen im Bereich Immobilien, Medien und Leasing erhebliche Steuervorteile zu nutzen. Verlustzuweisungen aus negativen Einkünften können nun allerdings nicht mehr mit anderen Einkunftsarten verrechnet werden.
Die Anrechnung von negativen Einkünften können weiterhin mit positiven Einkünften in der gleichen Einkunftsart verrechnet werden.
Diese Informationen ersetzen keine detaillierte Steuerberatung und haben keinen Anspruch auf Richtigkeit und Vollständigkeit.