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Zwischen Arbeitgeber-Zuschuss und staatlicher Förderung trennen. VL-Sparen: Die 5 typischen Missverständnisse

VL-Sparen: Die 5 typischen Missverständnisse

Sparen nach dem Vermögensbildungsgesetz (VL-Sparen) ist schon seit Mitte der 60er Jahre möglich - doch bis heute wirken die Vorschriften verwirrend und führen zu vielen Irrtümern. Der Discount-Finanzvermittler AVL klärt über die typischen Missverständnisse auf.

Das Prinzip des VL-Sparens ist wie folgt: Ein Arbeitnehmer schließt einen Sparvertrag ab, etwa einen VL-Fondssparplan oder VL-Bausparvertrag, und teilt das dem Arbeitgeber mit. Der Arbeitgeber überweist nun den Sparbetrag jeden Monat direkt vom Lohn auf das jeweilige VL-Konto - und häufig gibt der Arbeitgeber als eine Art Gehaltserhöhung etwas dazu. Bleibt der Arbeitnehmer innerhalb von Einkommensgrenzen, legt der Staat noch eine Arbeitnehmer-Sparzulage obendrauf.

Irrtum 1: "Ohne Arbeitgeber-Zuschuss kein VL-Sparen"

Mal sind es nur 13, mal sind es 40 Euro monatlich, die Arbeitnehmern in der Regel per Tarifvertrag als Arbeitgeber-Zuschuss zustehen. „Aber selbst wenn der Arbeitgeber gar nichts dazugibt, kann ein VL-Sparvertrag eingerichtet werden, um staatliche Förderung mitzunehmen“, sagt AVL-Chef Uwe Lange. Bei einem VL-Fondssparplan sind das immerhin 20 Prozent des Sparbetrages, maximal 80 Euro im Jahr.

Irrtum 2: "Arbeitgeber-Zuschuss bekommen nur Geringverdiener"

Die jährlichen Einkommensgrenzen gelten nur für die Arbeitnehmer-Sparzulage vom Staat. Sie liegen derzeit bei: 20.000 Euro zu versteuerndes Einkommen beim VL-Fondssparplan, 17.900 Euro beim Bausparen. Bei Verheirateten verdoppeln sich die Beträge. Selbst wer deutlich darüber liegt, kann einen Anspruch auf den Arbeitgeber-Zuschuss beim VL-Sparen haben und einen solchen Vertrag abschließen.

Irrtum 3: "Der Arbeitgeber kann das Geld zurückfordern"

Ein VL-Sparvertrag muss generell über sieben Jahre laufen, erst dann darf über das Geld verfügt werden. Aber: Das gilt wiederum nur für die Arbeitnehmer-Sparzulage - sie geht tatsächlich bei vorzeitiger Verfügung verloren. Ausnahmen gelten z.B. bei Heirat oder Arbeitslosigkeit. Gegenüber dem Arbeitgeber ist der VL-Sparer jedoch nicht an die Sperrfristen gebunden. Wenn er zum Beispiel schon nach drei Jahren den VL-Sparvertrag auflösen möchte, kann er das tun. Rückforderungen des Betriebes sind nicht möglich.

Irrtum 4: "Nach sieben Jahren muss das Geld abgehoben werden"

Langfristiges VL-Sparen etwa für die Altersvorsorge ist ebenfalls möglich. Beispiel Fondssparpläne: Soll über sieben Jahre hinaus gespart werden, muss zwar für die Verlängerung eine neue „Fondsposition“ im Depot eröffnet werden. „Der Aufwand für den Sparer ist aber praktisch gleich null“, so AVL-Chef Uwe Lange. Die bereits erworbenen Fondsanteile werden zu einem ganz normalen Depot-Posten, die weiteren wandern in einen neuen Depot-Posten mit Sperrvermerk für die Arbeitnehmer-Sparzulage.

Irrtum 5: "Nur Arbeitnehmer können VL sparen"

Als Arbeitnehmer im Sinne des Vermögensbildungsgesetzes gelten alle Arbeiter und Angestellten sowie Azubis. Darüber hinaus gilt das Vermögensbildungsgesetz auch für Beamte, Richter, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit, obwohl sie nicht Arbeitnehmer im arbeitsrechtlichen Sinne sind.

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