Das schriftliche Urteil macht noch einmal im Detail deutlich: Die Regelung aus dem Jahr 1934 genügt nicht den heutigen rechtsstaatlichen Anforderungen an die Bestimmtheit einer Norm, weil sie den Inhalt des Verbots nicht klar genug umreißt. Die Folge: Die Betroffenen wissen nicht mit ausreichender Sicherheit, welches Verhalten zu strafrechtlichen Sanktionen führen wird. So begründete das Gericht seine Entscheidung im Sinne der Klage und damit der Verbraucher, das Verbot sei ungültig. Im speziellen Fall bedeutet das: AVL darf die fondsgebundene Kosten zweier Lebensversicherungen zugunsten seiner Kunden rabattieren. Generell dürfen Versicherungsmakler künftig Provisionen, die bei manchen Versicherungsarten oftmals mehrere tausend Euro erreichen, direkt an die Versicherten weitergeben.
"Nun bleibt abzuwarten, ob das Urteil rechtkräftig wird oder ob die Bafin in die nächste Instanz geht, um die alles andere als verbraucherfreundliche Verordnung so lange wie möglich zu verteidigen", so Uwe Lange, Inhaber von AVL. "Das Verwaltungsgericht hat ausdrücklich die Sprungrevision zugelassen, um eine schnelle Entscheidung direkt vor dem Bundesverwaltungsgericht zu ermöglichen. Es ist jedoch eher davon auszugehen, dass dieser Schritt von der Bafin nicht gegangen wird, sondern das Verfahren vielmehr weiter verzögert wird", erläutert der von AVL beauftrage Rechtsanwalt Dr. Andreas Sasdi von der Sozietät Baumann Sasdi Sander, Stuttgart.
Die gesamte Urteilsbegründung kann auf der Internetseite von AVL nachgelesen werden: Provisionsabgabeverbot Verwaltungsgericht Frankfurt a.M. (9 K 105/11.F)