Anleger, die in Aktien und Fonds investieren, konnten früher Kursgewinne bei Beachtung der 12-monatigen Spekulationsfrist steuerfrei realisieren. Das hat sich mit der 2009 eingeführten Abgeltungssteuer geändert. Kursgewinne, die aus Wertpapierkäufen nach dem 31.12.2008 resultieren, unterliegen nun dem pauschalen Abzug von 25 Prozent (plus Solidaritätszuschlag sowie ggf. Kirchensteuer).
„Die Sparer-Freibeträge von jährlich 801 für Ledige und 1602 Euro für Verheiratete können zwar auch für realisierte Kursgewinne in Anspruch genommen werden, sind aber natürlich schnell ausgeschöpft, wenn ein Wertpapier-Sparer nach ein paar guten Börsen-Jahren verkauft“, sagt Uwe Lange, Chef von AVL Finanzvermittlung.
Kind kann rund 9.000 Euro jährlich steuerfrei einnehmen
Mit einer Wertpapier-Schenkung an die Kinder können Familien dem entgehen. Der Grund: Kinder haben wie die Eltern sowohl einen eigenen Steuer-Grundfreibetrag von derzeit 8.130 Euro, als auch einen eigenen Sparerfreibetrag von 801 Euro. Mit der Sonderausgaben-Pauschale von 36 Euro ergibt sich ein Gesamtbetrag von rund 9.000 Euro.
Bis zu dieser Höhe kann jedes Kind Einkünfte aus Kapitalvermögen verbuchen, ohne dass dafür Abgeltungssteuer anfällt. Mit dem „Steuervereinfachungsgesetz“ wurde die Vermögensübertragung 2012 noch attraktiver: Zuvor konnten hohe Kapitalerträge beim Kind bedeuten, dass das Kindergeld entfiel. Seit 2012 spielt das Einkommen des Kindes für den Kindergeldanspruch keine Rolle mehr.
Kinder-Depots kostenlos möglich
„Dennoch muss für das Steuerspar-Modell Vermögensübertragung einiges beachtet werden“, sagt Finanzexperte Uwe Lange von AVL.
- Für Schenkungen wird generell Schenkungssteuer erhoben. Die Vermögensübertragung sollte deshalb innerhalb der Freigrenze bleiben, die alle 10 Jahre in Anspruch genommen werden kann. Bei Kindern sind das 400.000 Euro.
- Ein Depotübertrag mit Gläubigerwechsel gilt steuerlich als Veräußerung - somit müssten bisherige Kursgewinne sofort versteuert werden. Die Ausnahme: Der Anleger meldet der Depotbank, dass es sich um einen unentgeltlichen Depotübertrag handelt, in diesem Fall eine Schenkung (§ 43 Abs. 1 S. 5 EStG). Das Finanzamt leitet dann das Schenkungssteuerverfahren ein.
- Damit die Vermögensübertragung innerhalb der Familie vom Finanzamt anerkannt wird, muss das Geld oder das Depot endgültig und unwiderruflich auf das Kind übergehen, also wirklich geschenkt werden. Konto oder Depot müssen auf den Namen des Kindes lauten. Gut zu wissen: Kinder-Depots gibt es bei günstigen Discount-Vermittlern oft kostenlos.
- In der gesetzlichen Krankenversicherung entfällt die kostenlose Mitversicherung, wenn das Kind monatliche Einnahmen von derzeit mehr als von 385 Euro im Monat (ein Siebtel der Bezugsgröße nach § 18 SGB IV) oder 4.620 Euro im Jahr erzielt. Bei privaten Krankenversicherungen sind die Kindes-Einnahmen indessen unerheblich.