Ein Jahr nach dem Start der EU-Offenlegungsverordnung beträgt das Volumen der sogenannten Artikel 8 und Artikel 9 Fonds über 4 Billionen Euro und entspricht laut einem Morningstar-Bericht 42,4 Prozent aller Fonds in der EU.
Die EU-Offenlegungsverordnung verpflichtet zur Klassifizierung von Fonds in definierten Nachhaltigkeitskategorien, in der Praxis auch SFDR-Klassifizierung genannt.
Vereinfachte Erklärung der SFDR-Kategorien:
- Artikel 8: Hier werden Fonds eingestuft, welche ökologische und / oder soziale Nachhaltigkeitsmerkmale aufweisen. Diese Fonds werden auch als hellgrün oder als ESG-Fonds bezeichnet.
- Artikel 9: Hier werden Fonds eingestuft, welche eine Nachhaltigkeitswirkung anstreben oder ein bestimmtes Nachhaltigkeitsziel verfolgen. Diese Fonds werden auch als dunkelgrün oder als Impact-Fonds bezeichnet.
- Artikel 6: Hier werden Fonds eingestuft, welche nicht den Artikel 8 oder Artikel 9 entsprechen und somit Nachhaltigkeitskriterien nicht oder nur im geringen Umfang berücksichtigen.
Die EU-Offenlegungsverordnung soll eine größere Transparenz und eine bessere Vergleichbarkeit von nachhaltigen Anlagestrategien ermöglichen. Doch die im Zuge der EU-Taxonomie durchgeführte Einstufung von Atomkraft und Gas als mögliche nachhaltige Investition sorgt bei manchen auf Nachhaltigkeit fokussierten Anlegern für Unverständnis: "Dieser EU-Brüssel-Taxonomie-Salat ist Wahnsinn!", kommentiert Alfred Platow, Gründer und Vorstandsvorsitzender der Investmentgesellschaft Ökoworld.