Wer kann Wohn-Riester nutzen?
Seit dem 01.01.2008 können sie im Rahmen des Eigenheimrentengesetzes die staatlichen Riester-Förderungen auch für den Erwerb ihres Eigenheims nutzen. So kann ein Teil ihrer Eigenheimfinanzierung gefördert werden. Diese Form der staatlichen Förderung bringt für sie erhebliche Vorteile gegenüber dem Eigenheimerwerb ohne Wohn-Riester.
Wohn-Riester: Die richtige Entscheidung
Grundsätzlich gilt: Wenn sie ein Eigenheim erwerben möchten, lohnt sich die Wohn-Riester-Rente mit Sicherheit für sie. Ganz gleich, ob sie dies unmittelbar oder in den kommenden Jahren bis zu ihrem Rentenbeginn tun wollen. Mittels der staatlichen Wohn-Riester-Förderung können sie einen erheblichen Teil ihres Eigenheims finanzieren.
Denn: Grund- und Kinderzulage sowie Steuererstattungen sind Vorteile, die auf der Hand liegen.
Für sie haben wir drei Varianten des Wohn-Riester nachfolgend dargestellt: den Riester-Bausparvertrag, das Riester-Darlehen und den Riester-Fondssparplan.
Beim Riester-Bausparvertrag sparen sie Guthaben an. Nach etwa sieben Jahren, wenn der Bausparvertrag zuteilungsreif ist, können sie über das angesparte Guthaben, die Riester-Zulagen sowie über ein Riester-Bauspardarlehen verfügen. Diesen Betrag können sie zur Ablösung eines bestehenden Baukredits oder zum Erwerb ihres Eigenheims nutzen.
Beim Riester-Darlehen erhalten sie direkt einen Riester-geförderten Baukredit für den unmittelbaren Erwerb ihrer eigenen vier Wände. Mit monatlichen Raten sowie mit den staatlichen Riester-Zulagen tilgen sie in den darauf folgenden Jahren diesen Baukredit.
Im Rahmen des Riester-Fondssparplan werden von jeder ihrer Einzahlungen sowie den staatlichen Zulagen Investmentfondsanteile erworben. Diese bieten auf lange Sicht die höchsten Renditechancen. Sie können dabei optional das Fondsguthaben – auch anteilig – verwenden, um ihr Eigenheim zu finanzieren oder ihren Baukredit abzulösen.
Beim Riester-Bausparvertrag wird ihr Guthaben in der Regel sehr niedrig verzinst. Die künftige Zinsentwicklung bestimmt maßgeblich, ob ihr Wohn-Riester-Darlehen günstig ist oder eher nicht.
Es gibt nur wenige Anbieter, die das Riester-Darlehen vermitteln. Somit sind diese Angebote oft teurer als die "normalen" Baufinanzierungsangebote ohne Wohn-Riester-Kredit.
Die Rendite beim Riester-Fondssparplan liegt im Schnitt bei jährlich 6 bis 8 Prozent. Ansparphase und Kreditvorgang sind unabhängig voneinander. So können sie sich für das optimale Baufinanzierungsangebot mit den günstigsten Kreditzinsen entscheiden.
Die Wohn-Riester-Förderung ist allein für den Erwerb und die Nutzung ihres Eigenheims gedacht. Somit müssen sie die Förderung gemäß Wohnförderkonto zurückzahlen, falls sie ihr Eigenheim nicht mehr nutzen. Es gibt unter bestimmten Bedingungen jedoch Ausnahmeregelungen.
Bei einer schädlichen Verwendung werden die Beträge auf dem Wohnförderkonto in vollem Umfang und ohne Abzug ihrem zu versteuernden Einkommen hinzugerechnet. Um einer Doppelbesteuerung vorzubeugen, werden dabei die erhaltenen Steuervorteile nicht berücksichtigt.
Falls sie als Wohn-Riester-Nutzer das staatlich geförderte Eigenheim verkaufen und einen Betrag – in der Höhe des Wohnförderkontos – wieder in ein neues Eigenheim investieren, ist dies keine schädliche Verwendung. Zulässig ist auch der Erwerb eines Dauerwohnrechts in einem Seniorenwohnheim.
Bei jeder Form der Riester-Rente muss die Eigenheimrente im Rentenalter oder bei schädlicher Verwendung besteuert werden. Der Wohn-Riester-Nutzer bekommt keine monatliche Rente ausgezahlt. Daher erfolgt die Besteuerung durch einen unterstellten geldwerten Vorteil. Dieser wird mit dem Wohnförderkonto ermittelt.
Unser Tipp: Zahlen sie neben ihren Wohn-Riester Beiträgen noch in einen Riester-Vertrag ein. Somit reduzieren sie den Stand ihres Wohnförderkontos und die zu besteuernden Beträge fallen geringer aus. Zusätzlich wird so ihre Altersrente erhöht, denn das Guthaben aus diesem Vertrag wird ihnen zu einem späteren Zeitpunkt in Form einer lebenslangen Rente ausgezahlt. Sie erhalten jedoch für diesen weiteren Riester-Vertrag keine doppelte Riester-Förderung.
Fall 1: Beide Geschiedenen ziehen aus und das durch Wohn-Riester geförderte Eigenheim wird verkauft
Das Guthaben des Wohnförderkontos muss umgehend versteuert werden, da in diesem Fall von einer förderschädlichen Verwendung ausgegangen wird. Dieser Nachteil kann ausgeglichen werden, wenn kurzfristig ein neues Eigenheim erworben wird.
Fall 2: Nur einer der Geschiedenen zieht aus dem Riester-geförderten Eigenheim aus
Ein Versorgungsausgleich bietet hier die Möglichkeit, eine Zuweisung der ehemals gemeinsamen Wohnung an einen der geschiedenen Eheleute vorzunehmen. Diese Zuweisung ist förderunschädlich. Wer in dem Riester-geförderten Eigenheim verbleibt, trägt dann die spätere Steuerbelastung. Ist ein Versorgungsausgleich und eine Übertragung nicht möglich, müssen Steuern entrichtet werden.
Wohn-Riester: Regelungen im Todesfall
- Todesfall vor dem Erwerb des Eigenheims
Wenn der Riester-Eigenheimsparer vor dem Erwerb des Eigenheims stirbt, dann treten die gleichen Regelungen in Kraft wie für die anderen Formen der Riester-Rente. - Todesfall vor Eintritt ins Rentenalter
Falls ein Wohn-Riester-Sparer vor Eintritt ins Rentenalter stirbt, wird das Guthaben des Wohnförderkontos besteuert. Die Steuer wird mit der letzten Einkommensteuererklärung verrechnet. Das Erbe wird dadurch vergrößert, wenn Erbschaftssteuer fällig wird. Förderung und Zulagen durch Wohn-Riester müssen dann nicht zurückbezahlt werden. - Übertragung auf Ehepartner im Todesfall
Das Guthaben auf dem Wohnförderkonto kann im Todesfall auf den Riester-Vertrag des Ehepartners übertragen werden. Versteuert wird dieses Kapital erst mit Auszahlung der Rente unter den geltenden steuerlichen Bedingungen. - Besteuerung des Nachlasses bei Rentenbeginn
Wenn der Wohn-Riester-Nutzer sich für die einmalige Besteuerung bei Rentenbeginn entschieden hat und im Rentenauszahlungsalter stirbt, muss der Nachlass in Höhe von 30 Prozent nicht versteuert werden, weil die Steuerlast abgegolten ist. Im Fall der ratierlichen Besteuerung werden die noch nicht abgeführten Beträge versteuert.
Bedingungen für die Wohn-Riester Immobilie
Sie können die Wohn-Riester-Förderungen nicht für jedes Eigenheim nutzen. Prüfen Sie also rechtzeitig, ob ihr Eigenheim die Voraussetzung für Wohn-Riester erfüllt:
- Ihre Wohn-Riester-Immobilie kann eine Eigentumswohnung, ein Haus oder eine Genossenschaftswohnung sein oder ihnen ein Dauerwohnrecht bieten.
- Der Sitz der Immobilie muss innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums sein.
- Die Immobilie muss ihr Hauptwohnsitz sein und von ihnen genutzt werden.
- Ihr Eigenheim haben Sie nach dem 31.12.2007 (notarieller Kaufvertrag) erworben bzw. gebaut.
- Sie dürfen ihr Eigenheim frühestens einen Monat vor dem Abschluss ihres Wohn-Riester-Vertrages erwerben.
- Sie als Förderberechtigter müssen auch der wirtschaftliche Eigentümer des Eigenheims sein.
Wohn-Riester Änderungen 2014
- Der Antrag kann bis spätestens 10 Monate vor Beginn der Auszahlungsphase gestellt werden
- Alleinige und dauerhafte Führung des Wohnförderkontos durch die ZfA
- Transparentes und einheitliches Produktinformationsblatt
- Einführung eines einheitlich gestalteten Produktinformationsblattes im Hinblick auf Chancen und Risiken, Garantien und Kosten
- Die Reinvestitionsfrist wird auf zwei Jahre vor und fünf Jahre nach Ablauf des Veranlagungszeitraums verlängert
- Wegfall der 75 Prozent Grenze
- Bei teilweiser Kapitalentnahme muss das entnommene geförderte Kapital sowie das verbleibende geförderte Restkapital mindestens 3.000 Euro betragen.
- Kapitalentnahme zur Entschuldung ist bis zum Beginn der Auszahlungsphase jederzeit möglich.
- Neue Entnahmemöglichkeit für einen Umbau zur Reduzierung von Barrieren in oder an der selbst genutzten Wohnung. Die Entnahme ist hier nur für die Umbauaufwendungen zulässig, nicht aber zur Tilgung eines zu diesem Zweck aufgenommenen Darlehens.
- Wird der Umbau innerhalb von drei Jahren nach dem Kauf oder Bau der Wohnung vorgenommen, muss der Sparer mindestens 6.000 Euro für die Maßnahmen entnehmen. Ansonsten sind es mindestens 20.000 Euro. In beiden Fällen müssen mindestens 50 Prozent für Maßnahmen investiert werden, welche die Vorgaben der DIN 18040 Teil 2 erfüllen, soweit das baustrukturell möglich ist. Der restliche Teil muss zur Reduzierung von Barrieren in oder an der Wohnung dienen. Ein Sachverständiger bestätigt die zweckgerechte Verwendung.
- Anders als bisher ist die Wahl der Einmal-Besteuerung künftig jederzeit in der Auszahlungsphase möglich.