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Solidaritätszuschlag - wie man sein Einkommen gezielt steuern kann

Zum 21.08.2019 wurde die weitgehende Abschaffung des Solidaritätszuschlag beschlossen. Allerdings fällt für rund 10 Prozent der steuerpflichtigen Bürger weiterhin der Solidaritätszuschlag an.
Grund hierfür ist, dass ab einem Einkommen (Ledige) von 62.000 Euro der Solidaritätszuschlag berechnet wird. Auch da bei diesen Einkommen der Höchststeuersatz Anwendung findet, kann man mit einer Reduzierung des zu versteuernden Einkommens eine nennenswerte Steuerersparnis - sowie ggf. eine komplette Ersparnis des Solidaritätszuschlags - erreichen.

Mit einer Basisrente kann man unter Beachtung der Höchstbetragsgrenzen 92 Prozent des eingezahlten Beitrages als Sonderausgabe in der Steuererklärung für das Steuerjahr 2021 ansetzen.
 
Vereinfachtes Rechenbeispiel bei einem Steuersatz von 40 Prozent:

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Hinweis: AVL gibt kein Steuerberatung. Die steuerliche Behandlung hängt von den individuellen Umständen ab und kann sich in der Zukunft ändern.

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