Zum Jahresbeginn 2025 werden unsere Depotpartner die Vorabpauschalen verbuchen.
In welchen Fällen wird eine Vorabpauschale eingezogen?
Eine Vorabpauschale wird nur dann erhoben, wenn der Fonds eine positive Wertentwicklung in 2024 hatte.
Eine Vorabpauschale wird nicht abgeführt, wenn
- ein Freistellungsauftrag in ausreichender Höhe vorliegt (nur im Privatvermögen)
- noch nicht verrechnete Verluste vorhanden sind (nur im Privatvermögen)
- eine entsprechende Nichtveranlagungsbescheinigung eingereicht wurde (sowohl im Privat- als auch im Betriebsvermögen.)
Bezahlung der Steuer auf die Vorabpauschale
Der Betrag für den Einbehalt der Kapitalertragsteuer, Solidaritätszuschlag und ggfs. Kirchensteuer auf die Vorabpauschale wird, je nach Partnerbank / Depotstelle, durch einen Stückeverkauf der Fondsanteile oder durch einen Einzug vom Verrechnungskonto an die Finanzbehörde abgeführt. Bei einem Verkauf Ihrer Fondsanteile werden Ihre bereits versteuerten Vorabpauschalen vom Verkaufserlös wieder abgezogen, um eine doppelte Besteuerung zu vermeiden.
Sollte ein Fondsverkauf oder ein Kontoeinzug in Ausnahmefällen nicht möglich sein, muss im Folgejahr eine entsprechende Meldung an das Finanzamt erfolgen.
Höhe der Vorabpauschale 2024
Der Basiszinssatz für die Vorabpauschale 2024 wurde auf 2,29 % festgesetzt. Da gem. § 18 Abs. 1 Satz 2 InvStG nur 70 % davon anzusetzen sind, beträgt der maßgebende Zinssatz 1,60 %.
Beispiel:
Thesaurierender Fonds ohne Teilfreistellung
Rücknahmepreis des Investmentanteils am Jahresanfang 2024: 100 €
Rücknahmepreis des Investmentanteils am Jahresende 2024: 102 €
Die Vorabpauschale 2024 beträgt 1,60 €
Abwandlung
Rücknahmepreis des Investmentanteils am Jahresanfang 2024: 100 €
Rücknahmepreis des Investmentanteils am Jahresende 2024: 101 €
Die Vorabpauschale ist auf die Höhe der Wertsteigerung des Investmentanteils im Jahr 2024 begrenzt. Die Vorabpauschale 2024 beträgt daher 1 €.
Alle Angaben ohne Gewähr.